Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2935(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-1162/2016

Aussprachen :

PV 26/10/2016 - 15

Abstimmungen :

PV 27/10/2016 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0423

Angenommene Texte
PDF 171kWORD 47k
Donnerstag, 27. Oktober 2016 - Straßburg
Lage von Journalisten in der Türkei
P8_TA(2016)0423RC-B8-1162/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 zu der Lage der Journalisten in der Türkei (2016/2935(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Türkei, insbesondere jene vom 15. Januar 2015 zu dem Thema „Meinungsfreiheit in der Türkei: Jüngste Festnahmen von Journalisten und führenden Medienvertretern und systematischer Druck auf die Medien“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei(2),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission verfassten Bericht 2015 über die Türkei vom 10. November 2015 (SWD(2015)0216),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Lage in der Türkei, die am 16. Juli 2016 von Federica Mogherini, Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, und Johannes Hahn, dem für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglied der Kommission, abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2016 zur Türkei,

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Verhängung des Ausnahmezustands in der Türkei, die am 21. Juli 2016 von der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin Federica Mogherini und Kommissionsmitglied Johannes Hahn abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf den politischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und der Türkei vom 9. September 2016,

–  unter Hinweis darauf, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die auch das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließt, einer der zentralen Werte der EU ist,

–  unter Hinweis auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), deren Vertragspartei die Türkei ist, verankert ist,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen in der von der Venedig-Kommission auf ihrer 106. Plenartagung (Venedig, 11./12. März 2016) angenommenen Stellungnahme zu den Artikeln 216, 299, 301 und 314 des Strafgesetzbuchs der Türkei,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich am 15. Juli 2016 in der Türkei ein Putschversuch ereignete, bei dem über 250 Personen zu Tode kamen und über 2 100 Personen verletzt wurden;

B.  in der Erwägung, dass sowohl die Verteidigung der Demokratie in Verbindung mit einem uneingeschränkten Engagement für die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit als auch die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der EU, dem Europarat und der Türkei wichtig sind; in der Erwägung, dass die Türkei ein sehr wichtiger Partner der Europäischen Union ist;

C.  in der Erwägung, dass die türkische Polizei nach Angaben der Europäischen Journalisten-Föderation und des türkischen Journalistenverbands nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 mindestens 99 Journalisten und Schriftsteller verhaftet hat – in den meisten Fällen bis heute ohne Erhebung einer Anklage – und somit die Zahl der inhaftierten Medienschaffenden, denen Vergehen zur Last gelegt werden, die mit der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang stehen dürften, bis zum 20. Oktober 2016 auf mindestens 130 gestiegen ist; in der Erwägung, dass 64 der nach dem 15. Juli 2016 verhafteten Journalisten mittlerweile wieder auf freiem Fuß sind; in der Erwägung, dass den inhaftierten Journalisten das Recht auf Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde und sie unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und dabei bedroht und misshandelt werden; in der Erwägung, dass Berichte vorliegen, die besagen, dass Bilir Kaya und İnan Kızılkaya, die beiden Chefredakteure der geschlossenen Tageszeitung „Özgür Gündem“, im Gefängnis gefoltert wurden;

D.  in der Erwägung, dass die Restriktionen gegen die Medien und der Druck auf Journalisten bereits vor dem gescheiterten Putsch ein beträchtliches Ausmaß erreicht hatten; in der Erwägung, dass nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten die Staatsorgane der Türkei nach dem Putschversuch die Räumlichkeiten von über 100 Rundfunksendern, Zeitungen und Zeitschriften, Verlagen und Vertriebsunternehmen geschlossen und dadurch mehr als 2 300 Journalisten und Medienschaffende ihre Arbeit verloren haben; in der Erwägung, dass mindestens 330 Journalisten ihre Presseakkreditierung entzogen wurde;

E.  in der Erwägung, dass sich unter den inhaftierten Journalisten beispielsweise die bekannte Schriftstellerin Aslı Erdoğan, die auch im Beirat der – mittlerweile geschlossenen – kurdischen Tageszeitung „Özgür Gündem“ und als Kolumnistin für diese Zeitung tätig war, sowie der Hochschullehrer und Kolumnist Mehmet Altan und dessen Bruder Ahmet Altan, Schriftsteller und ehemaliger Chefredakteur der türkischen Wochenzeitung „Taraf“, befinden;

F.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Human Rights Watch viele dieser rechtlichen Schritte ohne Vorliegen irgendwelcher Beweise für die Beteiligung der Beschuldigten an dem gescheiterten Putschversuch eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren gewahrt werden muss und dass es den Justizorganen bei der Bearbeitung von Fällen, die mit den Medien in Verbindung stehen, an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mangelt;

1.  verurteilt den Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli 2016 auf das Schärfste; bekundet den rechtmäßigen Institutionen der Türkei seine Unterstützung; bedauert, dass es zu sehr vielen Opfern gekommen ist; bekundet den Opfern und ihren Familien seine Solidarität;

2.  stellt fest, dass die Türkei das Recht und die Pflicht hat, auf einen Putschversuch zu reagieren; betont jedoch, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär von der Regierung der Türkei nicht als Vorwand dafür herangezogen werden darf, die Unterdrückung der legitimen und gewaltfreien Opposition zu intensivieren und Journalisten und die Medien durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben;

3.  fordert die Staatsorgane der Türkei zur Freilassung der Journalisten und Medienschaffenden auf, die ohne zwingende Beweise für kriminelle Tätigkeiten inhaftiert sind, darunter so bekannte Journalisten wie Nazlı Ilıcak, Şahin Alpay, Aslı Erdoğan, Murat Aksoy, Ahmet Altan und Mehmet Altan; betont, dass Journalisten nicht wegen inhaltlicher Aspekte ihrer Arbeit oder ihrer mutmaßlichen Gesinnung inhaftiert werden dürfen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen Anklage gegen sie erhoben wurde, und hebt hervor, dass Untersuchungshaft unter den geschilderten Umständen eine absolute Ausnahme bleiben muss;

4.  stellt fest, dass eine freie und pluralistische Presse ebenso wie angemessene Verfahren, die Unschuldsvermutung und richterliche Unabhängigkeit wesentliche Bestandteile jeder Demokratie sind; weist die Staatsorgane der Türkei erneut darauf hin, dass beim Umgang mit den Medien und mit Journalisten mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist, da das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit für die Funktionsfähigkeit einer demokratischen und offenen Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind;

5.  bedauert, dass ebenfalls unter Rückgriff auf Notstandsmaßnahmen Familienmitglieder von ins Ausland geflohenen oder untergetauchten Journalisten schikaniert wurden, indem beispielsweise ihre Reisepässe für ungültig erklärt wurden oder sie vorübergehend anstelle der Beschuldigten inhaftiert wurden;

6.  ist zutiefst besorgt über die Schließung von über 150 Medieneinrichtungen; fordert, dass sie wieder öffnen dürfen, ihre Unabhängigkeit wiederhergestellt wird und ihre entlassenen Mitarbeiter nach einem ordnungsgemäßen Verfahren wieder eingestellt werden; fordert die Staatsorgane der Türkei auf, den missbräuchlichen Rückgriff auf Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Benennung von Treuhändern für private Medieneinrichtungen künftig zu unterlassen, die Einflussnahme der Regierung auf unabhängige Nachrichtenorgane – auch im Hinblick auf redaktionelle Entscheidungen und die Entlassung von Journalisten und Redakteuren – einzustellen, keinen Druck mehr auf kritische Nachrichtenorgane und Journalisten auszuüben und sie auch nicht mehr einzuschüchtern; verurteilt die Versuche der Staatsorgane der Türkei, ausländische Korrespondenten einzuschüchtern und auszuweisen;

7.  fordert die Regierung der Türkei auf, die Notstandsmaßnahmen in ihrem Umfang zu verringern, damit sie nicht länger als Grundlage für Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung dienen können; fordert, dass Ermittlungen, die wegen mutmaßlicher Beteiligung an dem Putschversuch aufgenommen wurden, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und unparteiisch durchgeführt werden und dass man sich dabei auf stichhaltige Beweise stützt und nicht etwa Sippenhaftung – aus der sich Kollektivstrafen ergeben können – angewandt wird;

8.  betont, dass die Türkei einer tatsächlichen Gefahr durch Terrorismus ausgesetzt ist; weist jedoch erneut darauf hin, dass die weit gefassten türkischen Gesetze über die Bekämpfung des Terrorismus nicht dazu dienen sollten, Journalisten für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zu bestrafen; fordert dringend, dass die Empfehlungen der Venedig-Kommission vom März 2016 umgesetzt und die Gesetze über die Bekämpfung des Terrorismus reformiert werden;

9.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, weiter sehr aufmerksam zu verfolgen, wie sich der Ausnahmezustand in der Praxis auswirkt, und dafür zu sorgen, dass zu allen Gerichtsverhandlungen, bei denen Journalisten angeklagt sind, Beobachter entsandt werden;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. C 300 vom 18.8.2016, S. 45.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0133.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen